Stoma, Ostomy, Ileostoma, Ileostomy, Colostoma, Colostomy, Beuteltier, Stomaträger, Netzwerk, Hilfe, Beutelbunker, Netzwerker, Schicksal verbindet, Satzung – BeuteltierNetzwerk e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „BeuteltierNetzwerk – Schicksal verbindet“.
(1) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 77695 Kehl.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch die Aufklärung zum Thema Stoma (künstlicher Darm- und Blasenausgang) sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger betroffener Personen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kampagnen, Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(5) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(6) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliedsverwaltung werden vom Mitglied folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Email-Adresse.
Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines  Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige  schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Kalender-Jahresbeitrag ist der Beitrags- und Gebührenordnung zu entnehmen. Diese ist hier zu finden.
(2) Über eine Änderung der Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sofern eine Erhöhung beschlossen wird, hat jedes Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Jahresende.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (in geheimer Wahl) auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsbefugnisse erteilen sowie vom § 181 BGB befreien.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mind. einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres,
c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(1) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. Email-Adresse. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) die Entlastung des Vorstands
f) die Wahl des Vorstands
g) die Wahl der Kassenprüfer
h) die Wahl von Beiräten
i) Satzungsänderungen
j) die Änderung der Mitgliedsbeiträge
k) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
l) die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnissen für Mitglieder des Vorstandes
m) die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (vgl. § 181 BGB)
n) Ausschluss von Mitgliedern (vgl. § 5 Abs. 3)
o) Berufungen abgelehnter Bewerber
p) die Auflösung des Vereins

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmen.
Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des
Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(5) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Miglieder muss schriftlich erfolgen. Diese Zustimmungserfordernis kann durch eine Satzungsänderung nicht umgangen werden.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (auch ein Ehrenmitglied) eine Stimme. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösungdes Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, 2 Vortsandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein SOMA e.V.,der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.